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Peter Henningsen; Martin Schieke, Raoul Matheis, Dr. Gallois

BAU- UND ARCHITEKTENRECHT

I. PRIVATES BAURECHT​

Bauherren und Bauunternehmer begleiten wir im privaten Baurecht im Rahmen des gesamten Bauablaufs:

Vertragsgestaltung

Um ein Bauvorhaben wie gewünscht abzuwickeln, müssen zahlreiche Akteure zusammenwirken und Gewerke ineinandergreifen. Das gelingt nur, wenn schon vor Beginn der Arbeiten individuell zugeschnittene Bauverträge zur Grundlage gemacht werden.​

Baubegleitende Rechtsberatung
 

Kaum ein Rechtsgebiet weist mehr zu beachtende Regelwerke auf als das Baurecht. Für einen geregelten Bauablauf ist es wichtig, die Rechtslage exakt zu erfassen und dementsprechend zu handeln.  

Prozessführung

Wir übernehmen die Vertretung unserer Mandanten in gerichtlichen Verfahren, setzen Vergütungs- und Gewährleistungsansprüche ab und wehren unberechtigte Inanspruchnahmen ab. Zur Vermeidung von Hauptsacheverfahren und zur Sicherung von Beweisen begleiten wir Sie auch in selbstständigen Beweisverfahren.​

Schlichtung

In Baurechtsstreitigkeiten sind Verfahrensdauern von über drei Jahren in I. Instanz nicht unüblich. Am Ende steht eine Streitentscheidung. Der Komplexität des Bauens wird das allerdings selten gerecht, eine echte Konfliktlösung lässt sich wesentlich schneller im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung erzielen. Peter Henningsen ist Schlichter für Baustreitigkeiten (SOBau) und führt Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren für streitende Bauvertragsparteien.

II. ARCHITEKTENRECHT​

Wir beraten und vertreten Architekten und Ingenieure in allen Fragen rund um die Vergütung und Haftung im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.

Vertragsgestaltung

Der Architekten- und Ingenieursvertrag ist seit Einführung des neuen Bauvertragsrechts zwar gesetzlich geregelt. Eine maßgeschneiderte Handhabe bietet er aber erst bei entsprechenden vertraglichen Regelungen.

Durchsetzung von Honoraransprüchen

Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren sind geprägt vom ehemals bindenden Preisrecht der HOAI. Die Durchsetzung von Honoraransprüchen begegnet daher häufig irrigen Rechtsauffassungen und erfordert präzise Kenntnisse im Umgang mit Architekten- und Ingenieursverträgen und der HOAI.

Abwehr von Gewährleistungsansprüchen

Planungs- und Überwachungsmängel werden Planern häufig vorgeworfen. Nicht selten sind Ansprüche begründet; weil Architekten und Ingenieure aber haftpflichtversichert sind, sind sie ein willkommener Anspruchsgegner. Die Abwehr solcher Ansprüche übernehmen wir, auch im Auftrag der Haftpflichtversicherungen, für unsere Mandanten.

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