Zur Geltungsdauer der Baugenehmigung

Die Baukonjunktur schwächelt und Projekte ziehen sich – die Geltungsdauer einer Baugenehmigung gerät viel häufiger als noch vor ein paar Jahren in den Fokus der Bauwilligen.
In meiner Entscheidungsbesprechung in der aktuellen Ausgabe der IBR werfe ich einen Blick auf einen spannenden Beschluss des OVG Sachsen – 1 B 6/26 –: Wer während der Geltungsdauer der Baugenehmigung zielgerichtet mit den Bauarbeiten beginnt, rettet seine Baugenehmigung! Das gilt auch dann, wenn die Baubeginnsanzeige oder bautechnische Nachweise nicht vorgelegt werden und der Bau – wie im entschiedenen Fall – stolze 12 Jahre dauert.
Solange also ein echter Bauwille erkennbar ist, reichen auch zäher Fortschritt oder Eigenleistungen für einen wirksamen Baubeginn aus, denn eine gesetzliche Höchstausführungsdauer gibt es nicht. Fehlende Formularanzeigen machen die Arbeiten zwar formell rechtswidrig (was bis zur Baueinstellung führen kann), bringen die ursprüngliche Baugenehmigung selbst aber nicht zum Erlöschen.
Den vollständigen Beitrag mit allen Details findet ihr direkt bei IBR (IBR-Heft 08/26). Viel Spaß beim Lesen!
Peter Henningsen
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