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Bauvoranfrage stellen will gelernt sein!

  • Autorenbild: Peter Henningsen
    Peter Henningsen
  • 31. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Bauvoranfragen stellen will gelernt sein! Ich bin immer wieder erstaunt, wie oft mir in der Beratungspraxis nur vermeintlich positive Bauvorbescheide begegnen. Ein Ja ist nämlich nicht immer ein Ja. 


Nach den Bauordnungen der Länder ist es der Bauherr selbst, der bei einer Bauvoranfrage den Gegenstand und den Prüfungsumfang festlegt. Er muss wissen, welche Fragen überhaupt Teil des für sein Vorhaben anwendbaren Genehmigungsverfahrens sein können – und sie so formulieren, dass sie isoliert prüfbar sind und sich auf die Zulässigkeit gerade seines Vorhabens beziehen.


Bei der Formulierung von Bauvoranfragen ist daher Vorsicht geboten. Oft erlassen Bauaufsichtsbehörden Bauvorbescheide, die nur allgemeine Hinweise enthalten oder Fragen beantworten, die gar nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sein können. Der Bauherr gewinnt damit nichts: Die Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren tritt nämlich nicht ein, wenn eine falsch gestellte Frage beantwortet wird, erläutere ich in meinem Beitrag in der aktuellen IBR.




Peter Henningsen

 
 
 

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